Außergewöhnlicher Steuervorteil 2021:
Enorme Steuerersparnis dank intelligenter IT-Modernisierung!
In Phasen fortschreitender Digitalisierung ist eine moderne und leistungsfähige IT-Infrastruktur das Rückgrat eines jeden Unternehmens. Im Zuge neuer Abschreibungsregeln des Bundesfinanzministeriums wird die Beschaffung und Einführung einiger digitaler Wirtschaftsgüter in Zukunft erleichtert.
Ob Desktop-Computer, Notebooks, Drucker, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte oder betriebswirtschaftliche Softwaresysteme: Eine performante IT-Infrastruktur ist wesentlich für die erfolgversprechende Digitalisierung – und letztendlich für den Erfolg eines Unternehmens.
Jedoch können IT-Systeme, betriebliche Anwendungsprogramme und Peripheriegeräte, wenn sie nicht regelgemäß integriert oder lange veraltet sind, beachtliche Schwierigkeiten bezüglich der Leistungsfähigkeit, Produktivität, Verbindung und besonders der IT-Sicherheit verursachen.
Der Tipp lautet daher: IT-Modernisierung!
Als Ansporn für die Investition in aktuelle digitale Wirtschaftsgüter hat das Bundesfinanzministerium mit seinem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 für jegliche Betriebe einen steuerlichen Benefit geschaffen:
Ab sofort wird die alte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 1 EStG für Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung von grundsätzlich drei bis fünf Jahren auf ein Jahr verkürzt.
Digitale Wirtschaftsgüter unbeschränkt direkt abschreiben!
Auf Grund jener Neugestaltung können Firmen ab jetzt die Anschaffungskosten definierter digitaler Wirtschaftsgüter im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig absetzen. Damit wird nicht nur ihre Steuerbelastung im Anschaffungsjahr gesenkt, sondern auch ihre Liquidation optimiert.
Ebendieser neue BMF-Erlass findet erstmalig Anwendung für jegliche Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.
Des Weiteren existiert für Unternehmen weiterhin die Möglichkeit, auch Restbuchwerte aus den Vorjahren, bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, im Jahr 2021 ganz abzuschreiben oder diese weiterhin über die Restnutzungsdauer zu verteilen.
Mit Hightech nicht nur Steuern sparen!
Prinzipiell gewährleistet das optimale Zusammenwirken sämtlicher IT-Komponenten wie Computerhardware, Peripheriegeräte sowie Betriebs- und Anwendersoftware für mehr Konnektivität, Effizienz und IT-Sicherheit.
Auf Grund der neuen Abschreibungsregeln ist mindestens jetzt der geeignete Moment gekommen, in eine moderne, agile, skalierbare und vor allem verlässliche IT-Infrastruktur zu investieren.
Entsprechend dem BMF-Erlass beinhaltet der Begriff „Computerhardware“ insbesondere die nachfolgenden digitale Wirtschaftsgüter:
• Desktop-Computer
• Notebook-Computer, wie z. B. Tablet, Slate-Computer oder mobiler Thin-Client
• Desktop-Thin-Client
• Workstation
• Mobile Workstation
• Small-Scale-Server
• Dockingstation
• Externes Netzteil
• Peripherie-Geräte mit Eingabegeräten wie z. B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset
• externen Speicher wie z. B. Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer
• Ausgabegeräten wie z. B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher und Computerbildschirm oder Display
• Drucker wie z. B. Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker
Als Software gelten nach dem BMF-Erlass Betriebs- und Anwenderprogramm zur Dateneingabe und -verarbeitung.
Hierzu gehören neben Standardanwendungen auch exklusiv erstellte Programme, wie z. B.
• ERP-Software
• Software für Warenwirtschaftssysteme und
• sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Das BMF-Schreiben auf einem Blick:
Da digitale Wirtschaftsgüter wie Desktop-PCs, Notebooks, Drucker, Standardanwendungen und Individualsoftware den Kernbereich der Digitalisierung gestalten und parallel aufgrund des schnellen technologischen Fortschritts einen immer schnelleren Wandel unterliegen, hat das Bundesfinanzministerium, die seit über 20 Jahren geltende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hard- und Software an die wirklichen Verhältnisse angepasst.
Grundsätzlich lässt sich der BMF-Erlass wie folgt zusammenfassen:
• Die Nutzungsdauer definierter digitaler Wirtschaftsgüter wurde von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt.
• Betriebe können ab jetzt die Anschaffungskosten besonderer digitaler Wirtschaftsgüter im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung komplett abschreiben.
• Der Ausdruck Computerhardware inkludiert hierbei insbesondere Computer, Desktop-Computer, Notebooks, Workstations, Dockingstations, externe Netzteile, externe Speicher und Peripheriegeräte.
• Als Software gelten Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung.
• Die Neuregelung gilt – rückwirkend – für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2021 und Restbuchwerte aus den Vorjahren.
Ein guter Moment für die IT-Modernisierung!
In Zeiten fortschreitender Digitalisierung mit all ihren sich permanent verändernden Anforderungen ist eine Optimierung oder gar ein (Neu-) Aufbau der IT-Infrastruktur elementar, um die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebes zu sichern.
Laut der gegenwärtigen Studie „IT-Modernisierung 2021“ von IDG Research Services haben schon rund 60 Prozent der Firmen ihre Programme und Abläufe in sehr großem Ausmaß erneuert. 55 % der Betriebe starten IT-Modernisierungsprojekte, aufgrund von modifizierten Geschäftsanforderungen, die mit den existierenden Systemen nicht mehr erfüllt werden können. Hinzu kommt, dass durch den Einsatz von älteren Anwendungsprogrammen die Gefahren in Betrachtung auf Compliance, Datenschutz und IT-Sicherheit steigen.
Da eine zeitgemäße und performante IT-Landschaft elementar zum Erfolg eines Betriebes beiträgt, ist es höchste Zeit, dass Unternehmen ihre IT-Infrastruktur mit innovativen digitalen Wirtschaftsgütern erneuern.
Diese Information stellt keine steuerliche Beratung dar und kann diese auch nicht ersetzen. Für die Beurteilung Ihres Sachverhalts setzen Sie sich bitte mit Ihrem Steuerberater in Verbindung.
Möchten auch Sie von einer zukunftsfähigen IT-Landschaft profitieren und gleichzeitig Steuern sparen? Wir beraten Sie gerne zu den IT-Themen.
Sie erreichen uns telefonisch unter: +49 221 7880 59-200 oder per Mail unter beratung@coretress.de